
VORSORGE
Das fast 100-jährige Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht hat
seit dem 1. Januar 1992 ausgedient: Heute kann in unserem Land
kein erwachsener Mensch mehr entmündigt werden, denn Vormundschaft
20
und Pflegschaft sind durch das Institut der rechtlichen
Betreuung ersetzt.
Nun stehen die Menschen im Mittelpunkt: Auch wenn sie Hilfe benötigen,
werden sie nicht durch Entrechtung „bestraft“. Ihre verbliebenen
Fähigkeiten und Wünsche sind in einem gerichtlichen
Verfahren zu erkunden und zu beachten. Sie bleiben auch an allen
Verfahrenshandlungen und Entscheidungen beteiligt. Nur wenn
festgestellt wird, dass andere Hilfen nicht ausreichen, darf eine
Betreuung angeordnet werden. Eine zur nötigen Organisation der
Hilfen geeignete Person darf zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt
werden und vertritt die betroffene Person.
Jedem erwachsenen und gesunden Menschen kann es passieren
– ein Unfall, eine Krankheit oder eine seelische Krise können dazu
führen, dass man auf eine Betreuung angewiesen ist. Aber wer ist
dann rechtlich in der Lage, Unterschriften zu leisten oder Entscheidungen
zu treffen, die die Gesundheit, das Vermögen, den Wohnort
oder die Lebensgestaltung betreffen? Auch Ehegatten oder
Kinder können nur mit schriftlichen Vollmachten bzw. Verfügungen
für Sie eintreten!
Daher ist es wichtig, sich Gedanken über die Vorsorge zu machen,
und mit vertrauten Menschen darüber zu sprechen. Für diese Art
Vorsorge gibt es im Wesentlichen drei Möglichkeiten:
VORSORGEVOLLMACHT
Grundsätzlich kann eine geschäftsfähige Person jederzeit einer
vertrauenswürdigen Person eine Vollmacht zur Erledigung einzelner
Angelegenheiten oder zur Regelung aller Lebensbereiche erteilen.
Mit der Vollmacht in der Hand ist die bevollmächtigte Person
sofort handlungsfähig. Vor Erteilung der Vollmacht sollte man sich
darüber im Klaren sein, welche Person des absoluten Vertrauens
bevollmächtigt werden soll und ob diese Person dazu willens und
in der Lage ist. Kommt die Vorsorgevollmacht zum Tragen, so
wirkt sie auf Dauer und kann von Außenstehenden nicht angegriffen
werden.
Beim geringsten Zweifel an der dauerhaften Zuverlässigkeit des
möglichen Bevollmächtigten sollte besser eine Betreuungsverfügung
gewählt werden, da der gesetzliche Betreuer der staatlichen
Kontrolle unterliegt.
Grundsätzlich gelten keine Formvorschriften bei der Erteilung einer
Vollmacht. Aus Gründen der Beweissicherung sollte jedoch die
Schriftform gewählt werden. In der Praxis werden Vollmachten
häufig nicht anerkannt, die nur von Vollmachtgeber und -nehmer
unterzeichnet sind. Es empfiehlt sich daher zumindest die Beglaubigung
der Unterschrift des Vollmachtgebers durch eine Behörde
oder einen Notar. Auch die Bestätigung eines Arztes kann hilfreich
sein. Soll in der Vollmacht das Recht der Verfügung über Immobilien
geregelt werden, so muss die Vollmacht wegen der besonderen
Formvorschriften im Grundstücksrecht notariell beurkundet sein.
Zur Erstellung einer Vollmacht kann auch ein Formular verwendet
werden. Entsprechende Formulare sind zum Beispiel in den Themenbroschüren
der Bundes- und Landesregierung enthalten.
Selbst ganz individuelle Wünsche können in die Vollmacht aufgenommen
werden. Wurden beispielsweise bisher regelmäßig Zuwendungen
an Verwandte, Freunde oder gemeinnützige Einrichtungen
gewährt, so kann geregelt werden, dass dies auch nach Inkrafttreten
der Vollmacht fortgeführt wird. Eine Regelung, wann die Vollmacht
wirksam werden soll, ist von Vorteil. Sinnvoll ist es, die Wirksamkeit
der Vollmacht über den Tod hinaus zu regeln. So bleibt ein Bevollmächtigter
noch handlungsfähig, bis ein Erbschein ausgestellt ist.