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PFLEGEVERSICHERUNG
Die Pflegeversicherung gewährt Leistungen, wenn Personen wegen
einer dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Beeinträchtigung einen erheblichen Hilfebedarf für
eine Dauer von länger als sechs Monaten haben. Die zuständige
Pflegekasse ist in der Regel der jeweiligen Krankenkasse angegliedert,
Leistungen müssen beantragt werden.
Im Auftrag der jeweiligen Pflegekasse stellt der Medizinische
Dienst der Pflegekassen Umfang, Häufigkeit und Dauer des Hilfe-
und Pflegebedarfs fest. Liegt Pflegebedürftigkeit im Sinne des
Pflegeversicherungsgesetzes vor, wird der Versicherte in einen
Pflegegrad eingestuft. Der jeweilige Pflegegrad ist entscheidend
für die Höhe der Leistung.
Mit Anerkennung eines Pflegegrades kann die pflegebedürftige
Person im Rahmen der häuslichen Pflege zwischen Sachleistungen
(die notwendige Versorgung wird durch einen ambulanten
Pflegedienst erbracht) oder Pflegegeld für eine selbst beschaffte
Pflegehilfe sowie einer Kombination von Sachleistungen und Pflegegeld
wählen. Kann die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub,
Krankheit, oder einem anderen Grund die Pflege vorübergehend
nicht übernehmen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen
die Möglichkeit, dass die Pflegekasse im Rahmen der Verhinderungspflege
die Kosten für eine Ersatzpflege übernimmt. Ist ein
Umzug in ein Pflegeheim unumgänglich, muss bei der Pflegekasse
die Kostenübernahme für die vollstationäre Pflege beantragt werden.
Sollten die gewährten Leistungen der Pflegekasse zur Finanzierung
des Hilfe- und Pflegebedarfs nicht ausreichen, kann beim örtlichen
Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden. Ein entsprechendes
Hilfsangebot besteht auch für Pflegebedürftige, deren
Pflegebedarf noch nicht von der Pflegekasse anerkannt werden
konnte, oder die nicht kranken- und pflegeversichert sind.
Wichtig: Leistungen der Pflegeversicherung müssen bei der Pflegekasse
beantragt werden. Da das Antragsdatum für den Leistungsbeginn
entscheidend ist, sollten Sie auf eine rechtzeitige Antragstellung
achten.
PFLEGETAGEBUCH
Wenn sich der Gutachter des Medizinischen Dienstes ankündigt,
fühlen sich viele Pflegebedürftige und Angehörige verunsichert.
Wer sich jedoch gewissenhaft vorbereitet, verbessert die Chance
für eine gerechte Einstufung. Dem Medizinischen Dienst fällt es
oft schwer, den Umfang der Pflegebedürftigkeit zu bewerten. Dies
ist besonders bei geistigen oder seelischen Behinderungen der
Fall. Der Gutachter ist auf Ihre Mithilfe angewiesen. Er benötigt Angaben
über alle Hilfestellungen und Pflegeleistungen, die am Tage
und in der Nacht erbracht werden.
Um diese Angaben zu erleichtern, empfiehlt es sich, für ein bis
zwei Wochen ein Pflegetagebuch zu führen. Die Dokumentation ist
eine wertvolle Hilfe zur Feststellung des maßgebenden Pflegegrades.
Gleichzeitig haben Sie die Sicherheit, dass nichts vergessen
wird. Pflegetagebücher erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse.
REZEPTGEBÜHRENBEFREIUNG
Die Kosten für ärztliche Behandlung und die medizinische Versorgung
trägt die Krankenkasse. Die Versicherten müssen für diese
Leistungen einen gesetzlichen Eigenanteil zahlen. Für diesen
Eigenanteil gibt es Belastungsgrenzen in Höhe von 2 % der jährlichen
Bruttoeinnahmen und bei schwerwiegend chronisch Kranken
1 % der Bruttoeinnahmen. Für die Berechnung werden die Bruttoeinnahmen
aller im Haushalt lebenden Familienangehörigen zu
Grunde gelegt.