4. FINANZIELLE HILFEN
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Stadt Neustadt am Rübenberge
Fachdienst Soziales
Theresenstraße 4, 31535 Neustadt a. Rbge.
Tel.: 05032 84-0
sozialpaedagogische-hilfen@neustadt-a-rbge.de
neustadt-a-rbge.de/internet/Leben in Neustadt/Soziales/Soziale
Leistungen der Stadt
RUNDFUNKGEBÜHRENBEFREIUNG/
TELEFONKOSTENERMÄßIGUNG
Antragsformulare auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
erhalten Sie auf der Internetseite des Beitragsservices, im Stadtbüro
oder im Bereich Soziales. Zusätzlich kann mit dieser Befreiung
ein Antrag auf Gebührenermäßigung für den Telefonanschluss
bei der Telekom gestellt werden. Das Unternehmen bietet
bisher als einziger Dienstleister in der Telekommunikation freiwillig
einen Sozialtarif an.
Den Sozialtarif erhalten nur Kunden oder in ihrem Haushalt lebende
Angehörige, die einen Festnetzanschluss bei der Telekom
Deutschland GmbH haben und
§§ von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind (z. B. Arbeitslosengeld
II-Empfänger) oder
§§ Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BaföG) erhalten oder
§§ blind, gehörlos oder sprachbehindert mit einem Behinderungsgrad
von mindestens 90 % sind.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
Service-Telefon: 01806 99955510
Mo. – Fr. 7 – 19 Uhr
rundfunkbeitrag.de
Telekom Deutschland GmbH
Kundenservice Festnetz: 0800 3301000
telekom.de/hilfe/vertrag-meine-daten/tarife-optionen/
sozialtarif-bestellen-oder-verlaengern
Stadt Neustadt am Rübenberge
Fachdienst Soziales
Theresenstraße 4, 31535 Neustadt a. Rbge.
Tel.: 05032 84-0
sozialpaedagogische-hilfen@neustadt-a-rbge.de
neustadt-a-rbge.de/internet/Leben in Neustadt/Soziales/
Soziale Leistungen der Stadt
Stadt Neustadt am Rübenberge
Fachdienst Bürgerservice
Theodor-Heuss-Straße 18, 31535 Neustadt a. Rbge.
Tel.: 05032 84-330
LANDESBLINDENGELD UND
BLINDENHILFE
Blindengeld
Im Land Niedersachsen erhalten Zivilblinde (blinde Menschen)
Landesblindengeld zum Ausgleich der durch diese Einschränkung
bedingten Mehraufwendungen, wenn sie
§§ ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben
oder
§§ sich in stationären Einrichtungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland aufhalten, und im Zeitpunkt der Aufnahme
in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen
hatten.
§§ seit 2011 auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld für diesen
Personenkreis sind in den §§ 2 bis 4 des LBIGG geregelt.
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