
4. FINANZIELLE HILFEN
Bei Erreichen der Belastungsgrenze befreit die Krankenkasse auf
Antrag von der weiteren Zuzahlung, ggf. zu viel gezahlte Beträge
werden erstattet. Auskünfte hierüber erhalten Sie bei Ihrer zuständigen
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Krankenkasse.
SOZIALHILFE
Das Sozialgesetzbuch, zwölftes Buch, (SGB XII) – Sozialhilfe –
legt als obersten Grundsatz fest, dass die Sozialhilfe den betroffenen
Bürgern ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen hat. Jeder,
der sich in einer Notlage befindet, hat einen gesetzlichen
Anspruch auf Sozialhilfe.
Die Ursachen dieser Notlage spielen dabei keine Rolle. Gewährung
von Sozialhilfe setzt voraus, dass sich die betroffene Person nicht
selbst durch eigenes Einkommen und Vermögen helfen kann, und
die erforderlichen Hilfen auch nicht von anderen, insbesondere
von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern wie Krankenkassen,
Pflegekassen, Rententrägern usw., erhält.
Sozialhilfeleistungen gibt es in unterschiedlichen Formen, denn
auch die persönlichen Situationen der Antragsteller sind sehr unterschiedlich.
Die Sozialhilfe umfasst:
§§ Hilfe zum Lebensunterhalt
§§ Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
§§ Hilfe zur Gesundheit
§§ Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
§§ Hilfe zur Pflege
§§ Hilfe in anderen Lebenslagen
HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT UND
GRUNDSICHERUNG IM ALTER UND BEI
ERWERBSMINDERUNG
Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung (Grundsicherung) umfassen die notwendigen
Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen
Lebens.
Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung werden durch laufende
und, in geringem Maße, einmalige Leistungen gewährt. Die
Höhe der laufenden Leistungen richtet sich nach gesetzlich festgelegten
Regelsätzen. Es können einige Mehrbedarfszuschläge,
z. B. wegen Erwerbsunfähigkeit oder Alters, hinzukommen. Die
angemessenen Kosten der Unterkunft werden einschließlich der
Nebenkosten, z. B. für Heizung, Wasser oder Müllabfuhr, zusätzlich
zu den Regelsätzen anerkannt.
Neben den laufenden Leistungen gibt es die Möglichkeit, einmalige
Beihilfen für Erstausstattungen für Wohnung und Bekleidung zu
erhalten. Für andere Anschaffungen, die bereits mit den Regelsätzen
abgegolten sind, kann unter Umständen ein Darlehen gewährt
werden.
© Mirko Bartels