4. FINANZIELLE HILFEN
HILFE ZUR PFLEGE
Hilfe zur Pflege wird gewährt für ambulante, also häusliche Pflege,
oder teil- bzw. vollstationäre Pflege in einem anerkannten Alten-
und Pflegeheim, sofern eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Diese
wird in der Regel vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse
festgestellt.
Der Erhalt von Hilfe zur Pflege setzt voraus, dass das Einkommen
und Vermögen innerhalb gesetzlich vorgegebener Grenzen liegt,
Leistungen der Pflegekasse nicht oder nicht in ausreichender Höhe
gezahlt werden, und die Antragstellerin oder der Antragsteller
pflegebedürftig ist.
HEIMKOSTEN UND FINANZIERUNG
Üblicherweise werden Menschen in ein Alten- und Pflegeheim aufgenommen,
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die einen Pflegegrad nach dem Pflegeversicherungsgesetz
haben. Dazu müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag
stellen. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen prüft dann, ob
die Voraussetzungen für einen Pflegegrad gegeben sind.
Die Pflegekasse unterstützt Sie bei einer stationären Unterbringung.
Je nach Pflegegrad erhalten Sie einen unterschiedlich hohen
Zuschuss zu den monatlichen Heimkosten.
Für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten
müssen Sie selbst aus Ihrem eigenen Einkommen und
Vermögen aufkommen. Reichen Ihre finanziellen Mittel nicht aus,
um diese Kosten zu tragen, haben Sie die Möglichkeit, beim Sozialhilfeträger
die Übernahme der ungedeckten Kosten zu beantragen.
Sobald Sie Sozialhilfe erhalten, wird überprüft, ob Ihre Kinder in der
Lage sind, Unterhalt für Sie zu zahlen.
Die Leistungen der Pflegekasse, und auch der Sozialhilfe, sollten
bereits vor dem Heimaufenthalt beantragt werden. Somit ist sichergestellt,
dass Sie die entsprechenden Leistungen ab dem ersten
Tag des Heimaufenthaltes erhalten. Nähere Auskünfte erhalten
Sie hier:
Stadt Neustadt am Rübenberge
Fachdienst Soziales
Theresenstraße 4, 31535 Neustadt a. Rbge.
Tel.: 05032 84-0
sozialpaedagogische-hilfen@neustadt-a-rbge.de
neustadt-a-rbge.de/internet/Leben in Neustadt/Soziales/
Soziale Leistungen der Stadt
HILFE IN ANDEREN LEBENSLAGEN
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Diese Hilfe ist möglich, wenn die Person, die bisher die leitende
und ordnende Funktion im Haushalt innehatte, vorübergehend infolge
einer Notlage (z. B. Krankenhaus- oder Kuraufenthalt) dazu
nicht mehr in der Lage ist, keiner der Haushaltsangehörigen den
Haushalt führen kann, und vorrangige Ansprüche, z. B. gegenüber
der Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung, nicht
bestehen.
Bestattungskosten
Die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung
können übernommen werden, wenn den hierzu Verpflichteten
nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss nachweisen, dass
keiner der Verpflichteten (Eltern, Kinder, Geschwister, Tanten etc.)
in der Lage ist, die Bestattungskosten zu tragen. Außerdem muss
nachgewiesen werden, dass kein Nachlassvermögen vorhanden
ist, bzw. zur Deckung der Kosten nicht ausreichend war. Zuständig
ist das Sozialamt des Sterbeortes oder, falls der Verstorbene vorher
Sozialleistungen (z. B. Grundsicherung) bezogen hatte, der
letzte Sozialleistungsträger.
/Leben
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