
2. VORSORGE
Nicht zu vergessen ist, dass zustimmungspflichtige Maßnahmen
nach dem Betreuungsrecht auch für den Bevollmächtigten gelten
(ärztliche Maßnahmen nach § 1904 BGB, freiheitsentziehende
Maßnahmen nach § 1906 BGB). Es besteht die Möglichkeit, Unterschriften
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auf den Vorsorgevollmachten durch das Team Betreuungsangelegenheiten
der Region Hannover beglaubigen zu lassen.
BETREUUNGSVERFÜGUNG
Wenn Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können,
oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle über Ihre
zu regelnden Angelegenheiten vorzuziehen, dann erstellen Sie eine
Betreuungsverfügung.
Ihre Betreuungsverfügung richtet sich an das Betreuungsgericht,
und enthält vorsorgliche Bestimmungen für den Fall einer späteren
Betreuungsnotwendigkeit. Sie können Wünsche zur Auswahl eines
Betreuers mitteilen. Das Betreuungsgericht ist an Ihren Wunsch
gebunden, wenn der Vorschlag nicht Ihrem Wohl zuwider läuft. Im
Gegensatz zur Vorsorgevollmacht unterliegt in diesem Fall der Betreuer
während der Führung der Betreuung ständig der gerichtlichen
Kontrolle.
Die Betreuungsverfügung sollte grundsätzlich schriftlich aufgesetzt
werden. In dieser Betreuungsverfügung können Wünsche im
Hinblick auf das Verfahren zur Einrichtung der Betreuung, Bestimmungen
für das persönliche Lebensumfeld, evtl. angedachte Zuwendungen
an Dritte, Anweisung zur Heilbehandlung und Unterbringung
vorab geregelt werden.
Die Betreuungsverfügung kann einer Person des Vertrauens übergeben
werden, die im Betreuungsfall zur Abgabe an das Vormundschaftsgericht
verpflichtet wäre (§ 1901 a BGG). Die Betreuungsverfügung
sollte zudem noch bei den persönlichen Unterlagen
aufbewahrt werden.
Die Betreuungsverfügung entfaltet erst dann ihre Wirkung, wenn
aus rechtlicher Sicht vom Gericht ein Betreuer bestellt werden
muss. Das ist nur dann der Fall, wenn eine psychische Erkrankung
oder Behinderung vorliegt, die zur Folge hat, dass eigene Angelegenheiten
nicht mehr selbst besorgt werden können.
PATIENTENVERFÜGUNG
Die Patientenverfügung formuliert den Willen für den Fall einer medizinischen
Behandlung. Sie sollte zusätzlich zu einer Vorsorgevollmacht
oder Betreuungsverfügung verfasst werden, weil weder
ein Betreuer noch ein Bevollmächtigter allein Entscheidungen über
möglicherweise lebensbedrohende medizinische Maßnahmen
oder einen Behandlungsabbruch treffen dürfen.
Die Patientenverfügung dient dazu, Zweifel am mutmaßlichen Willen
der Patientin oder des Patienten auszuschließen. Deshalb sollte
die Erklärung möglichst detailliert abgefasst sein. Es ist empfehlenswert,
die Ausgestaltung der Patientenverfügung möglichst
mit seinem Hausarzt oder einem anderen Arzt des Vertrauens zu
Das Neustädter Amtsgericht © Mirko Bartels