Dieses Gesetz gilt auch für Personen,
1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50
beträgt,
2. bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende,
Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad
vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach
Nr. 1 gleich zu achten sind.
Landesblindengeld wird auf Antrag gewährt. Dafür ist die Blindheit
oder die Sehstörung durch einen Feststellungsbescheid des Niedersächsischen
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Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
nachzuweisen. Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
werden teilweise angerechnet, da ein Teil des Pflegebedarfs als
blindheitsbedingt unterstellt werden kann.
Blindenhilfe
Blinde Menschen können abhängig von Einkommen und Vermögen
auf Antrag unter Anrechnung des Landesblindengeldes ergänzend
Blindenhilfe nach § 72 des Sozialgesetzbuches XII erhalten.
Auskünfte erteilt:
Hilfe zur Pflege, Blindenhilfe, Landesblindengeld und
andere Hilfen
Fachbereich Soziales der Stadt Hannover
Hamburger Allee 25, 30161 Hannover
Tel.: 0511 168-42472
50.23@Hannover-Stadt.de
LEISTUNGEN DER
KRIEGSOPFERFÜRSORGE
Auf Basis der Kriegsopferfürsorge kann nach dem Bundesversorgungsgesetz
eine Versorgung beantragen, wer durch eine militärische
oder militärähnliche Dienstverrichtung, durch einen Unfall
während einer solchen Verrichtung oder durch die diesem Dienst
eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten
hat und dadurch gesundheitliche oder wirtschaftliche Folgen
abfangen muss. Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der
Geschädigten und ihrer Familienmitglieder und Hinterbliebenen in
allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung
oder des Verlustes der/des Angehörigen angemessen auszugleichen
oder zu mildern. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können
als persönliche Hilfe, als Sachleistungen oder als Geldleistungen
gewährt werden.
Barrierefreie/Behindertengerechte Umbauten
Um die Wohnung/das Haus oder Gartenwege den persönlichen
Bedürfnissen im Alter anzupassen und eine häusliche Pflege zu ermöglichen,
können die Pflegekassen unter bestimmten Voraussetzungen
Zuschüsse von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme gewähren.
Informationen hierzu erhalten Sie bei den Pflegekassen.
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